5  Vorgehen bei Schadenfällen

 

5.1     Erkrankt oder verunglückt ein Pferd so ist der Eigentümer verpflichtet, die

Hilfe eines Tierarztes in Anspruch zu nehmen.

 

Todesfälle sind sofort der Geschäftsstelle zu melden

 

5.2     Erklärt der zugezogene Tierarzt ein Pferd für unheilbar, oder bleibend unbrauchbar,

so hat der Eigentümer die Geschäftsstelle zu informieren und gemäss den Vorgaben der

Geschäftsstelle die Verwertung des Tieres zu veranlassen. In dringenden Fällen erfolgt die

Verwertung auf Anordnung des Tierarztes.

 

5.3     Bei jedem Entschädigungsfall hat der betreffende Eigentümer sofort auf seine

Kosten der Geschäftsstelle ein tierärztliches Zeugnis mit Krankheitsbericht zu senden.

 

Zurück zur Übersicht