5 Vorgehen bei Schadenfällen
5.1 Erkrankt oder verunglückt ein Pferd so ist der Eigentümer verpflichtet, die
Hilfe eines Tierarztes in Anspruch zu nehmen.
Todesfälle sind sofort der Geschäftsstelle zu melden
5.2 Erklärt der zugezogene Tierarzt ein Pferd für unheilbar, oder bleibend unbrauchbar,
so hat der Eigentümer die Geschäftsstelle zu informieren und gemäss den Vorgaben der
Geschäftsstelle die Verwertung des Tieres zu veranlassen. In dringenden Fällen erfolgt die
Verwertung auf Anordnung des Tierarztes.
5.3 Bei jedem Entschädigungsfall hat der betreffende Eigentümer sofort auf seine
Kosten der Geschäftsstelle ein tierärztliches Zeugnis mit Krankheitsbericht zu senden.
Zurück zur Übersicht