6  Entschädigungen

 

Bei Schadenfällen leistet die Pferdeversicherungsgenossenschaft ihren Mitgliedern

folgende Entschädigungen, sofern sie die Vorschriften von Statuten und

Reglement erfüllt haben:

 

6.1     Falls das Tier geschlachtet werden muss:

Im 1. Versicherungsjahr              70 % der aktuellen Schatzung

Im 2. Versicherungsjahr              75 % der aktuellen Schatzung

Vom 3. Versicherungsjahr an       80 % der aktuellen Schatzung

Vom 15. Versicherungsjahr an     90 % der aktuellen Schatzung

 

6.2     Die Entschädigung reduziert sich um 10% der Schatzung:

Insofern der Schlachkörper nicht verwertbar ist (kein Fleischerlös)

 

6.3     Der Fleischerlös geht an die Versicherung.

 

6.4     Falls die Tötung nicht zwingend ist, und das Pferd für anderweitigen Gebrauch noch

tauglich ist, kann die Versicherung eine Minderwertsentschädigung von max. 50% der

Schatzungssumme entrichten. Bei Entrichtung einer Minderwertentschädigung ist die

Versicherung aufgehoben und das betreffende Pferd kann nicht mehr versichert werden.

 

6.5     In Fällen von einseitiger Erblindung (bis und mit 12 Jahren) wird 80 % des festgestellten

Minderwerts vergütet. Für den Rest der Schatzung bleibt die Versicherung bestehen.

 

6.6     Fohlen werden wie folgt entschädigt – gilt für die ersten 10 Lebenstage –

danach gilt Tabelle 1


Freiberger
10 % der Schatzung der Stute mind. Fr.    600.-
 Haflinger 10 % der Schatzung der Stute mind. Fr.    500.-
 Halb- / Vollblutpferde 10 % der Schatzung der Stute mind. Fr.    1000.-
Kleinpferde & Fjorde 10 % der Schatzung der Stute mind. Fr.    500.-
Pony gross > 140 cm 10 % der Schatzung der Stute mind. Fr.    400.-
Pony klein < 140 cm & Esel  10 % der Schatzung der Stute mind. Fr.    400.-

Bei Zwillingsgeburten:

  • beide Fohlen tot, wie oben
  • ein Fohlen tot, die Hälfte.

 

6.7     An Tierspitalbehandlungskosten werden pro Fall 50 % der Spitalrechnung erstattet

(abzüglich nicht zum Fall gehörende Kosten wie z.B. Pension, Hufschmied etc.).

- Bis zu einer Versicherungssumme von  Fr. 5'000.- werden maximal fr. 1'000.- ausbezahlt.  Pro Fall und Kalenderjahr.

- Wenn die Versicherungssumme höher als Fr. 5'000.-  ist, werden 20 % der Versicherungssumme bis höchstens Fr. 2'000.- pro Fall

  und Kalenderjahr zurückerstattet.

Für die Abrechnung eines Schadens müssen folgende Unterlagen an die Geschäftsstelle

gesandt werden: 

  • Ein unterzeichnetes Einweisungszeugnis eines Tierarztes in ein anerkanntes
  • Tierspital oder Tierklinik: Tierspital Bern, Avenches und Zürich, Tierklinik Schönbühl, Pferdeklinik Dalchenhof
  • in Brittnau, Pferdeklinik in Neugraben in Niederlenz
  • Eine Kopie der  detaillierten Spitalrechnung.

 

6.8     Ambulante Behandlungen werden nicht entschädigt. Diagnostische Abklärungen, auch wenn diese in der Klink über mehrere Tage stattfinden, werden nicht entschädigt.  Es werden 50 % der reinen Behandlungskosten übernommen (analog zu 6.6).

 

6.9     Wenn der Genossenschaft nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine

Entschädigung nicht rechtfertigen, kann diese zurückverlangt werden. 

An Vorsorgeuntersuchungen und radiologische Abklärungen werden nur nach

Genehmigung durch die Geschäftstelle Beiträge ausgezahlt.

 

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