6 Entschädigungen
Bei Schadenfällen leistet die Pferdeversicherungsgenossenschaft ihren Mitgliedern
folgende Entschädigungen, sofern sie die Vorschriften von Statuten und
Reglement erfüllt haben:
6.1 Falls das Tier geschlachtet werden muss:
Im 1. Versicherungsjahr 70 % der aktuellen Schatzung
Im 2. Versicherungsjahr 75 % der aktuellen Schatzung
Vom 3. Versicherungsjahr an 80 % der aktuellen Schatzung
Vom 15. Versicherungsjahr an 90 % der aktuellen Schatzung
6.2 Insofern der Schlachtkörper nicht verwertbar ist (kein Fleischerlös),
reduziert sich die Entschädigung um 10 % jedoch höchstens Fr. 800.-.
6.3 Der Fleischerlös geht an die Versicherung.
6.4 Falls die Tötung nicht zwingend ist, und das Pferd für anderweitigen Gebrauch noch
tauglich ist, kann die Versicherung eine Minderwertsentschädigung von max. 50% der
Schatzungssumme entrichten. Bei Entrichtung einer Minderwertentschädigung ist die
Versicherung aufgehoben und das betreffende Pferd kann nicht mehr versichert werden.
6.5 In Fällen von einseitiger Erblindung (bis und mit 12 Jahren) wird 80 % des festgestellten
Minderwerts vergütet. Für den Rest der Schatzung bleibt die Versicherung bestehen.
6.6 Fohlen werden wie folgt entschädigt – gilt für die ersten 10 Lebenstage –
danach gilt Tabelle 1
Freiberger |
10 % der Schatzung der Stute |
mind. Fr. 600.- |
Haflinger | 10 % der Schatzung der Stute | mind. Fr. 500.- |
Halb- / Vollblutpferde | 10 % der Schatzung der Stute | mind. Fr. 1000.- |
Kleinpferde & Fjorde | 10 % der Schatzung der Stute | mind. Fr. 500.- |
Pony gross > 140 cm | 10 % der Schatzung der Stute | mind. Fr. 400.- |
Pony klein < 140 cm & Esel | 10 % der Schatzung der Stute | mind. Fr. 400.- |
Bei Zwillingsgeburten:
6.7 An Tierspitalbehandlungskosten werden pro Fall 50 % der Spitalrechnung erstattet
(abzüglich nicht zum Fall gehörende Kosten wie z.B. Pension, Hufschmied etc.).
- Bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5'000.- werden maximal fr. 1'000.- ausbezahlt. Pro Fall und Kalenderjahr.
- Wenn die Versicherungssumme höher als Fr. 5'000.- ist, werden 20 % der Versicherungssumme bis höchstens Fr. 2'000.- pro Fall
und Kalenderjahr zurückerstattet.
Für die Abrechnung eines Schadens müssen folgende Unterlagen an die Geschäftsstelle
gesandt werden:
6.8 Ambulante Behandlungen werden nicht entschädigt. Diagnostische Abklärungen, auch wenn diese in der Klink über mehrere Tage stattfinden, werden nicht entschädigt. Es werden 50 % der reinen Behandlungskosten übernommen (analog zu 6.6).
6.9 Wenn der Genossenschaft nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine
Entschädigung nicht rechtfertigen, kann diese zurückverlangt werden.
An Vorsorgeuntersuchungen und radiologische Abklärungen werden nur nach
Genehmigung durch die Geschäftstelle Beiträge ausgezahlt.
KONTAKT:
PFERDEVERSICHERUNGSGENOSSENSCHAFT SEELAND
Geschäftsführerin
Monique Dubois du Nilac
Postgässli 8, 3273 Kappelen
Tel. 058 521 67 67
info@pferdeversicherung-seeland.ch