8 Ausschluss von der
Entschädigung
8.1 Die Entschädigung wird abgelehnt:
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Wenn der Verlust durch Krieg oder Aufruhr entstanden ist.
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Wenn der Verlust infolge Feuer- und Elementarschaden entstanden ist.
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Wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit oder offenbare
Selbstverschuldung nachgewiesen werden kann.
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Wenn der Versicherungsnehmer bei der Aufnahme und Einschatzung des Pferdes wesentliche,
auf das Risiko der Versicherung einwirkende Umstände falsch angegeben oder verschwiegen hat.
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Wenn an versicherten Tieren Operationen vorgenommen werden, die nicht Heilung
einer Krankheit bezwecken. Davon ausgenommen ist
Kastration.
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Wenn der Versicherungsnehmer, ohne Tierarzt zu sein, ein erkranktes Pferd selber
behandelt oder von einem dazu nicht Befugten
behandeln lässt.
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Wenn der Versicherungsnehmer die Prämienrechnung oder sonstige Gebühren
nicht fristgerecht bezahlt.
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Wenn der Versicherungsnehmer den Statuten und dem Reglement für die
Versicherungsbedingungen und den Beschlüssen oder Verfügungen des Vorstandes oder
des Tierarztes in Schaden bringender Weise zuwidergehandelt hat.
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