8  Ausschluss von der Entschädigung

 

8.1     Die Entschädigung wird abgelehnt:

 

  • Wenn der Verlust durch Krieg oder Aufruhr entstanden ist.

 

  • Wenn der Verlust infolge Feuer- und Elementarschaden entstanden ist.

 

  • Wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit oder offenbare

Selbstverschuldung nachgewiesen werden kann.

 

  • Wenn der Versicherungsnehmer bei der Aufnahme und Einschatzung des Pferdes wesentliche,

auf das Risiko der Versicherung einwirkende Umstände falsch angegeben oder verschwiegen hat.

 

  • Wenn an versicherten Tieren Operationen vorgenommen werden, die nicht Heilung

einer Krankheit bezwecken. Davon ausgenommen ist Kastration.

 

  • Wenn der Versicherungsnehmer, ohne Tierarzt zu sein, ein erkranktes Pferd selber

behandelt oder von einem dazu nicht Befugten behandeln lässt.

 

  • Wenn der Versicherungsnehmer die Prämienrechnung oder sonstige Gebühren

nicht fristgerecht bezahlt.

 

  • Wenn der Versicherungsnehmer den Statuten und dem Reglement für die

Versicherungsbedingungen und den Beschlüssen oder Verfügungen des Vorstandes oder des Tierarztes in Schaden bringender Weise zuwidergehandelt hat.

 

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