8  Ausschluss von der Entschädigung

 

8.1     Die Entschädigung wird abgelehnt:

 

  • Für Krankheiten und Unfälle, die sich vor Inkrafttreten des Vertrages ereignet haben sowie deren Folgen.
  • Im ersten Versicherungsjahr (Karenzfrist) für dauernde Teilinvalidität und chronischen Krankheiten (beschränkter Weitergebrauch des Pferdes)
  • Wenn der Verlust durch Krieg oder Aufruhr entstanden ist.
  • Wenn der Verlust infolge Feuer- und Elementarschaden entstanden ist.
  • Wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit oder offenbare Selbstverschuldung nachgewiesen werden kann.
  • Wenn der Versicherungsnehmer bei der Aufnahme und Einschatzung des Pferdes wesentliche, auf das Risiko der Versicherung einwirkende Umstände falsch angegeben oder verschwiegen hat.
  • Wenn an versicherten Tieren Operationen vorgenommen werden, die nicht Heilung einer Krankheit bezwecken. Davon ausgenommen ist Kastration.
  • Wenn der Versicherungsnehmer, ohne Tierarzt zu sein, ein erkranktes Pferd selber behandelt oder von einem dazu nicht Befugten behandeln lässt.
  • Wenn der Versicherungsnehmer die Prämienrechnung oder sonstige Gebühren nicht fristgerecht bezahlt.
  • Wenn der Versicherungsnehmer den Statuten und dem Reglement für die
  • Versicherungsbedingungen und den Beschlüssen oder Verfügungen des Vorstandes oder des Tierarztes in Schaden bringender Weise zuwidergehandelt hat.

 

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